Artenschutz

 

Das umfassende Ziel des Naturschutzes ist die Erhaltung der biologischen Vielfalt. Zur Erreichung dieses Zieles stehen dem Naturschutz praktische und rechtliche Instrumente zur Verfügung. Bei der Einschätzung, welche Arten besonderen Schutzes bedürfen, spielen außerdem Rote Listen eine wichtige Rolle.

Praktische Maßnahmen

Das Bundesamt für Naturschutz fördert im Rahmen von Modellprojekten z.B. Renaturierungsmaßnahmen, die Wiedereinbürgerung verschwundener und den Schutz hochgradig gefährdeter Arten oder Biotoppflegemaßnahmen (E+E-Projekt Schierlings-Wasserfenchel).

Einen wichtigen Beitrag zur Sensibilisierung und Wissensvermittlung in Sachen Naturschutz leisten zahlreiche Vereine, Verbände und Institutionen von Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs).

So möchte die Loki-Schmidt-Stiftung mit der Vorstellung der Blume des Jahres "Menschen immer wieder über den ökologischen Wert der Pflanzenwelt und über die Notwendigkeit des Schutzes aller bedrohten Arten informieren". Artsteckbrief und Verbreitungskarte zu der jeweiligen Art haben wir in einer eigenen Rubrik für Sie verfügbar gemacht.

Von Rechts wegen

Verschiedene rechtliche Instrumente dienen dazu, Arten vor dem unmittelbaren Zugriff durch das Sammeln, den Handel oder die Vernichtung ihrer Lebensräume zu schützen.

Zwei wichtige Verordnungen für den Artenschutz im engeren Sinne sind: Die Bundesartenschutzverordnung sowie die EU-Verordung 338/97, durch die das Washingtoner Artenschutzübereinkommen/CITES umgesetzt wird. Große praktische Bedeutung für den Schutz der Lebensräume besitzt die FFH-Richtlinie. Die Berner Konvention besitzt dagegen nur empfehlenden Charakter.

Arten können unabhängig von ihrer Gefährdung durch rechtliche Instrumente geschützt werden. So ist z.B. in den Vorschriften des Naturschutzrechts des Bundes und der Länder der Begriff Rote Liste nicht zu finden. Es kann vorkommen, dass vom Aussterben bedrohte Arten rechtlich nicht geschützt sind (z. B. die infolge von Saatgutreinigung selten gewordene Kornrade Agrostemma githago), während als nicht gefährdet angesehene Arten durch die Bundesartenschutzverordnung geschützt sind (z. B. der Blaue Eisenhut Aconitum napellus ssp. napellus).