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Rechtliche Rahmenbedingungen
Um negative Auswirkungen auf die einheimische
Tier- und Pflanzenwelt durch invasive gebietsfremde Arten zu
verhindern, existieren zahlreiche internationale Verträge
sowie europäische und nationale rechtliche Regelungen: Das Übereinkommen
über die Biologische Vielfalt ( CBD) schreibt erstmals Vorsorge,
Kontrolle und Bekämpfung invasiver Arten als Ziel und Aufgabe
des Naturschutzes völkerrechtlich fest ( § 8h). Im Jahre 2000
verpflichteten sich die Staaten zur Entwicklung nationaler Strategien
(Entscheidung V/8(6)). Dazu wurden auf der 6.
Vertragsstaatenkonferenz 2002 auf Grundlage des Vorsorgeprinzips die
„ Guiding Principles on Invasive Alien Species“
(ein umfangreicher Maßnahmenkatalog als Muster für
nationale Umsetzungsstrategien) verabschiedet.
Gemäß Art. 11 der
Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) sollen die
Mitgliedstaaten dafür sorgen, „dass sich die etwaige
Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im europäischen
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einheimisch sind, nicht
nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt
auswirkt.“
Das zentrale Regelwerk für Deutschland
ist das Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG),
das die europäischen Richtlinien in nationales Recht
umsetzt und in § 40 den Themenbereich invasive Arten
grundsätzlich regelt. Hauptziel ist die Prävention.
Treten
trotzdem neue invasive Arten auf, sind sie unverzüglich zu
beseitigen oder deren Ausbreitung ist zumindest zu verhindern. Bei
bereits verbreiteten invasiven Arten soll eine weitere Ausbreitung
verhindert oder die Auswirkungen der Ausbreitung vermindert werden. Zu
den gebietsfremden
Pflanzen gehören neben Neophyten auch Pflanzen, die zwar zu
einheimischen Arten gehören, jedoch aus anderen Gebieten
stammen
(gebietsfremde Herkünfte einheimischer Arten). So haben z.B.
die
Bundesländer Genehmigungen für das Ansiedeln
gebietsfremder
Arten zu versagen, wenn dadurch die Tier- und Pflanzenwelt
verfälscht oder gefährdet wird. Nicht
genehmigungspflichtig
sind dabei der land- und forstwirtschaftliche Anbau von Pflanzenarten,
dem Jagd- und Fischereirecht unterliegende heimische Tierarten und,
wenn eine pflanzenschutzrechtliche Genehmigung vorliegt, der
biologische Pflanzenschutz. Die zuständige Behörde
kann auch
anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Organismen oder sich
unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin
entkommene Tiere beseitigt werden. Ferner können in der
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Besitz- und Vermarktungsverbote
für Arten erlassen werden, die die Tier- und Pflanzenwelt
verfälschen oder gefährden. Davon wurde bisher nur
für
Tierarten (Amerikanischer Biber, Schnappschildkröte,
Geierschildkröte und Grauhörnchen) Gebrauch gemacht.
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