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>Institut für Ökologie der TU Berlin
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Rechtliche Rahmenbedingungen

Um negative Auswirkungen auf die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch invasive gebietsfremde Arten zu verhindern, existieren zahlreiche internationale Verträge sowie europäische und nationale rechtliche Regelungen: Das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (>CBD) schreibt erstmals Vorsorge, Kontrolle und Bekämpfung invasiver Arten als Ziel und Aufgabe des Naturschutzes völkerrechtlich fest (>§ 8h). Im Jahre 2000 verpflichteten sich die Staaten zur Entwicklung nationaler Strategien (Entscheidung >V/8(6)). Dazu wurden auf der 6. Vertragsstaatenkonferenz 2002 auf Grundlage des Vorsorgeprinzips die „>Guiding Principles on Invasive Alien Species“ (ein umfangreicher Maßnahmenkatalog als Muster für nationale Umsetzungsstrategien) verabschiedet.

Für die Mitglieder des >Europarates wird derzeit im Rahmen der >Berner Konvention eine Strategie zur Erfassung, Vermeidung und Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten erarbeitet.
Den Staaten der >Europäischen Union ermöglicht die das Washingtoner Artenschutzabkommen (>WA/CITES) umsetzende Europäische Artenschutzverordnung (EG 338/97) Einfuhrbeschränkungen für Arten, die eine ökologische Gefahr für die einheimischen Tier- und Pflanzenarten darstellen (§3 (2) d)). In Anhang B werden zudem Arten aufgelistet, deren Einfuhr nach § 4 (2) genehmigungspflichtig ist.
Nach § 22 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass „die absichtliche Ansiedlung in der Natur einer in ihrem Hoheitsgebiet nicht einheimischen Art so geregelt wird, dass weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, noch die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden; falls sie es für notwendig erachten, verbieten sie eine solche Ansiedlung.“

 

Solidago canadensis - Kanadische Goldrute

Gemäß Art. 11 der Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) sollen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, „dass sich die etwaige Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einheimisch sind, nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt.“

Das zentrale Regelwerk für Deutschland ist das >Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das die europäischen Richtlinien in nationales Recht umsetzt und in § 40 den Themenbereich invasive Arten grundsätzlich regelt. Hauptziel ist die Prävention. Treten trotzdem neue invasive Arten auf, sind sie unverzüglich zu beseitigen oder deren Ausbreitung ist zumindest zu verhindern. Bei bereits verbreiteten invasiven Arten soll eine weitere Ausbreitung verhindert oder die Auswirkungen der Ausbreitung vermindert werden. Zu den gebietsfremden Pflanzen gehören neben Neophyten auch Pflanzen, die zwar zu einheimischen Arten gehören, jedoch aus anderen Gebieten stammen (gebietsfremde Herkünfte einheimischer Arten). So haben z.B. die Bundesländer Genehmigungen für das Ansiedeln gebietsfremder Arten zu versagen, wenn dadurch die Tier- und Pflanzenwelt verfälscht oder gefährdet wird. Nicht genehmigungspflichtig sind dabei der land- und forstwirtschaftliche Anbau von Pflanzenarten, dem Jagd- und Fischereirecht unterliegende heimische Tierarten und, wenn eine pflanzenschutzrechtliche Genehmigung vorliegt, der biologische Pflanzenschutz. Die zuständige Behörde kann auch anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Organismen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden. Ferner können in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Besitz- und Vermarktungsverbote für Arten erlassen werden, die die Tier- und Pflanzenwelt verfälschen oder gefährden. Davon wurde bisher nur für Tierarten (Amerikanischer Biber, Schnappschildkröte, Geierschildkröte und Grauhörnchen) Gebrauch gemacht.

Senecio inaequidens - Schmalblättriges Greiskraut

 

In der Land- und Forstwirtschaft existiert bereits auf der Basis des >Pflanzenschutzgesetzes ein fester nationaler und EU-harmonisierter rechtlicher Rahmen, der durch entsprechende Einrichtungen und Verfahren (>Biologische Bundesanstalt, Pflanzenschutzdienste der Länder, kommunale Pflanzenschutzämter, Zoll) umgesetzt wird (>mehr).
Auch das Bundesjagdgesetz regelt das Aussetzen oder Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur und macht dies nach § 28 (3) von einer Genehmigung der Landesbehörden abhängig.
Schließlich haben das Bundeswaldgesetz, die Saatgutverordnung, das Sortenschutzgesetz, das Tierseuchengesetz und das Tierschutzgesetz Bezüge zu gebietsfremden Arten.

 
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